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Sahr-Reisen
SEHR GEEHRTE KUNDEN,
DIE NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN WERDEN, SOWEIT WIRKSAM VEREINBART, INHALT DES ZWISCHEN DEM KUNDEN UND DER FIRMA SAHR-REISEN BEI VERTRAGSSCHLUSS ZU STANDE KOMMENDEN DIENSTLEISTUNGSVERTRAGES ZUR ERBRINGUNG VON TAGESFAHRTEN. SIE ERGÄNZEN DIE GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN DER §§ 611FF BGB UND FÜLLEN DIESE AUS. BITTE LESEN SIE DAHER DIESE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VOR IHRER BUCHUNG SORGFÄLTIG DURCH!
1. STELLUNG VON SAHR-REISEN; ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN
1.1. SAHR-REISEN ERBRINGT DIE AUSGESCHRIEBENEN TAGESFAHRTENLEISTUNGEN ALS DIENSTLEISTER UND UNMITTELBARER VERTRAGSPARTNER DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS.
1.2. AUF DAS RECHTSVERHÄLTNIS ZWISCHEN SAHR-REISEN UND DEM KUNDEN, BZW. DEM AUFTRAGGEBER FINDEN IN ERSTER LINIE DIE MIT SAHR-REISEN GETROFFENEN VEREINBARUNGEN, ERGÄNZEND DIESE VERTRAGSBEDINGUNGEN, HILFSWEISE DIE GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN DIENSTVERTRAG §§ 611 FF. BGB ANWENDUNG.
1.3. SOWEIT IN ZWINGENDEN INTERNATIONALEN ODER EUROPARECHTLICHEN VORSCHRIFTEN, DIE AUF DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT SAHR-REISEN ANZUWENDEN SIND, NICHTS ANDERES ZU GUNSTEN DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS BESTIMMT IST, FINDET AUF DAS GESAMTE RECHTS- UND VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT SAHR-REISEN AUSSCHLIEßLICH DEUTSCHES RECHT ANWENDUNG.
1.4. DIE NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN FINDEN NUR ANWENDUNG AUF DIE TAGESFAHRTEN VON SAHR-REISEN. AUF REISEVERTRÄGE UND MEHRTAGESFAHRTEN, DIE UNTERKUNFTSLEISTUNGEN BEINHALTEN, FINDEN DIE REISEBEDINGUNGEN VON SAHR-REISEN ANWENDUNG.
2. VERTRAGSSCHLUSS; STELLUNG EINES GRUPPENAUFTRAGGEBERS
2.1. FÜR ALLE BUCHUNGEN VON TAGESFAHRTEN GILT:
2.2. BUCHUNGEN VON TAGESFAHRTEN SIND UNMITTELBAR FÜR DEN KUNDEN VERBINDLICH UND FÜHREN BEREITS DURCH DIE TELEFONISCHE ODER MÜNDLICHE BESTÄTIGUNG VON SAHRREISEN ZUM ABSCHLUSS DES VERBINDLICHEN VERTRAGES ÜBER TAGESFAHRTEN. DER VERTRAG KOMMT ALSO MIT DEM ZUGANG DER BUCHUNGSBESTÄTIGUNG (ANNAHMEERKLÄRUNG) DURCH SAHR-REISEN ZUSTANDE, DIE KEINER FORM BEDARF, MIT DER FOLGE, DASS AUCH MÜNDLICHE UND TELEFONISCHE BESTÄTIGUNGEN FÜR DEN KUNDEN RECHTSVERBINDLICH SIND. SAHR-REISEN INFORMIERT DEN KUNDEN CA. 1 WOCHE VOR ABFAHRT TELEFONISCH ÜBER DIE ABFAHRTSZEITEN.
2.3. SAHR-REISEN WEIST DARAUF HIN, DASS NACH DEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN (§ 312G ABSATZ 2 SATZ 1 NUMMER 9 BGB), AUCH WENN DER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG IM WEGE DES FERNABSATZES GESCHLOSSEN WURDE, KEIN WIDERRUFSRECHT BESTEHT. DIE ÜBRIGEN GESETZLICHEN RÜCKTRITTS- UND KÜNDIGUNGSRECHTE DES KUNDEN BLEIBEN DAVON UNBERÜHRT.
3. LEISTUNGEN, ERSETZUNGSVORBEHALT; ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN; ÄNDERUNG WESENTLICHER LEISTUNGEN; DAUER VON LEISTUNGEN; WITTERUNGSVERHÄLTNISSE
3.1. DIE GESCHULDETE LEISTUNG VON SAHR-REISEN BESTEHT AUS DER ERBRINGUNG DER JEWEILIGEN LEISTUNG ENTSPRECHEND DER LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND DEN ZUSÄTZLICH GETROFFENEN VEREINBARUNGEN.
3.2. ÄNDERUNGEN ODER ERGÄNZUNGEN DER VERTRAGLICH AUSGESCHRIEBENEN LEISTUNGEN BEDÜRFEN EINER AUSDRÜCKLICHEN VEREINBARUNG MIT SAHR-REISEN, FÜR DIE AUS BEWEISGRÜNDEN DRINGEND DIE TEXTFORM EMPFOHLEN WIRD.
3.3. ÄNDERUNGEN WESENTLICHER LEISTUNGEN, DIE VON DEM VEREINBARTEN INHALT DES VERTRAGES ABWEICHEN UND, DIE NACH VERTRAGSABSCHLUSS NOTWENDIG WERDEN (INSBESONDERE AUCH ÄNDERUNGEN IM ZEITLICHEN ABLAUF DER JEWEILIGEN LEISTUNGSERBRINGUNG) UND VON SAHR-REISEN NICHT WIDER TREU UND GLAUBEN HERBEIGEFÜHRT WURDEN, SIND GESTATTET, SOWEIT DIE ÄNDERUNGEN NICHT ERHEBLICH SIND UND DEN GESAMTZUSCHNITT DER LEISTUNG NICHT BEEINTRÄCHTIGEN. ETWAIGE GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS IM FALLE SOLCHER ÄNDERUNGEN WESENTLICHER LEISTUNGEN BLEIBEN UNBERÜHRT.
3.4. ANGABEN ZUR DAUER VON LEISTUNGEN SIND CIRCA-ANGABEN.
3.5. FÜR WITTERUNGSVERHÄLTNISSE UND DEREN AUSWIRKUNGEN AUF VEREINBARTE LEISTUNGEN GILT:
4. LEISTUNGSERBRINGUNG UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN
4.1. DIE VEREINBARTEN LEISTUNGEN SCHLIEßEN DIE ERBRINGUNG DER LEISTUNGEN UND ZUSÄTZLICH AUSGESCHRIEBENER ODER VEREINBARTER LEISTUNGEN EIN.
4.2. DER FAHRPREIS IST BEI ANTRITT DER TAGESFAHRT DIREKT IM BUS ZU ENTRICHTEN.
4.3. SOWEIT KEIN VERTRAGLICHES ODER GESETZLICHES RÜCKTRITTSRECHT DES KUNDEN BESTEHT UND SAHR-REISEN ZUR ERBRINGUNG DER VERTRAGLICHEN LEISTUNGEN BEREIT UND IN DER LAGE IST, GILT:
5. UMBUCHUNGEN; ÄNDERUNGEN DER RECHNUNGSANSCHRIFT
5.1. EIN ANSPRUCH DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS NACH VERTRAGSABSCHLUSS AUF ÄNDERUNGEN HINSICHTLICH DES TERMINS DER LEISTUNG, DER UHRZEIT, DES AUSGANGS- UND DES ZIELORTES DER LEISTUNG (UMBUCHUNG) BESTEHT NICHT. WIRD AUF WUNSCH DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS DENNOCH EINE UMBUCHUNG VORGENOMMEN, KANN SAHR-REISEN BIS 8 WERKTAGE VOR LEISTUNGSBEGINN EIN UMBUCHUNGSENTGELT ERHEBEN. SOWEIT VOR DER ZUSAGE DER UMBUCHUNG NICHTS ANDERES IM EINZELFALL VEREINBART IST, BETRÄGT DAS UMBUCHUNGSENTGELT € 10,- PRO UMBUCHUNGSVORGANG. DEM KUNDEN BZW. DEM AUFTRAGGEBER BLEIBT ES VORBEHALTEN SAHR-REISEN NACHZUWEISEN, DASS DIE DURCH DIE VORNAHME DER UMBUCHUNG ENTSTANDENEN KOSTEN WESENTLICH GERINGER SIND, ALS DAS VEREINBARTE UMBUCHUNGSENTGELT. IN DIESEM FALL HABEN DER KUNDE BZW. DER AUFTRAGGEBER NUR DIE GERINGEREN KOSTEN ZU BEZAHLEN.
5.2. UMBUCHUNGSWÜNSCHE DES KUNDEN, DIE SPÄTER ALS 8 TAGE VOR LEISTUNGSBEGINN ERFOLGEN, KÖNNEN, SOFERN IHRE DURCHFÜHRUNG ÜBERHAUPT MÖGLICH IST, NUR NACH RÜCKTRITT VOM DIENSTLEISTUNGSVERTRAG MIT SAHR-REISEN GEMÄß ZIFFER 7. DIESER BEDINGUNGEN UND GLEICHZEITIGER NEUBUCHUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN.
5.3. DIE VORSTEHENDEN REGELUNGEN GELTEN NICHT BEI UMBUCHUNGSWÜNSCHEN, DIE NUR GERINGFÜGIGE KOSTEN VERURSACHEN.
6. NICHTINANSPRUCHNAHME VON LEISTUNGEN
6.1. NEHMEN DER KUNDE BZW. DER AUFTRAGGEBER DIE VEREINBARTEN LEISTUNGEN, OHNE DASS DIES VON SAHR-REISEN ZU VERTRETEN IST, INSBESONDERE DURCH NICHTERSCHEINEN ZUR JEWEILIGEN LEISTUNGSERBRINGUNG OHNE KÜNDIGUNG DES VERTRAGES, GANZ ODER TEILWEISE NICHT IN ANSPRUCH, OBWOHL SAHR-REISEN ZUR LEISTUNGSERBRINGUNG BEREIT UND IN DER LAGE IST, SO BESTEHT KEIN ANSPRUCH AUF RÜCKERSTATTUNG BEREITS GELEISTETER ZAHLUNGEN.
6.2. FÜR DIE VEREINBARTE VERGÜTUNG GILT DIE GESETZLICHE REGELUNG (§ 615 S. 1 UND 2 BGB):
7. KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN BZW. DEN AUFTRAGGEBER
7.1. DER KUNDE BZW. DER AUFTRAGGEBER KÖNNEN DEN VERTRAG MIT SAHR-REISEN NACH VERTRAGSABSCHLUSS JEDERZEIT VOR DEM VEREINBARTEN LEISTUNGSBEGINN KÜNDIGEN. DIE KÜNDIGUNG BEDARF KEINER BESTIMMTEN FORM. EINE KÜNDIGUNG IN TEXTFORM WIRD JEDOCH DRINGEND EMPFOHLEN.
7.2. BEI EINER KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN BZW. DEN AUFTRAGGEBER, DIE 7 – 2 WERKTAGE VOR DEM TAG, AN DEM DIE TAGESFAHRT STATTFINDET, WIRD SEITENS SAHR-REISEN EIN BEARBEITUNGSENTGELT I. H. V. 50% UND 1 WERKTAG VOR DEM TAG DER ABREISE 70% VOM REISEPREIS BERECHNET, MINDESTENS JEDOCH € 10,- BERECHNET, WELCHES AUCH ENTSPRECHENDE ANSPRÜCHE VON SAHR-REISEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER KÜNDIGUNG DES DIENSTVERTRAGES MIT SAHR-REISEN ABGILT. EINE AUSNAHME HIERBEI SIND UNSERE TAGESFAHRTEN MIT ARRANGEMENT (Z.B. EINTRITTSKARTEN, MAHLZEITEN, ETC.). HIER IST DER KOSTENLOSE RÜCKTRITT NUR BIS 21 TAGE VOR ANTRITT DER FAHRT MÖGLICH. DANACH FALLEN 75% DES REISEPREISES ALS STORNOKOSTEN AN. SIND IM REISEPREIS EINTRITTSKARTEN ENTHALTEN, WERDEN DIESE BEI STORNIERUNG VOLL BERECHNET UND BEI EVENTUELLEM WEITERVERKAUF ENTSPRECHEND ZURÜCKERSTATTET.
7.3. BEI NICHTERSCHEINEN ZUR FAHRT IST DER VOLLE FAHRPREIS ZU ENTRICHTEN. SAHR-REISEN HAT SICH JEDOCH ERSPARTE AUFWENDUNGEN ANRECHNEN ZU LASSEN SOWIE EINE VERGÜTUNG, DIE SAHR-REISEN DURCH EINE ANDERWEITIGE VERWENDUNG DER VEREINBARTEN DIENSTLEISTUNGEN ERLANGT ODER ZU ERLANGEN BÖSWILLIG UNTERLÄSST. ERSPARTE AUFWENDUNGEN IN BEZUG AUF ZUSATZLEISTUNGEN ZUR LEISTUNG SIND JEDOCH VON SAHR-REISEN AN DEN KUNDEN NUR INSOWEIT ZU ERSTATTEN, ALS GEGENÜBER DEN JEWEILIGEN LEISTUNGSTRÄGERN EIN GESETZLICHER ODER VERTRAGLICHER ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG BZW. RÜCKVERGÜTUNG BESTEHT UND VON DIESEN AUCH TATSÄCHLICH ERLANGT WERDEN KANN.
7.4. DEM KUNDEN BLEIBT ES IN JEDEM FALL UNBENOMMEN, SAHR-REISEN NACHZUWEISEN, DASS SAHR-REISEN ÜBERHAUPT KEIN ODER EIN WESENTLICH NIEDRIGERER SCHADEN ENTSTANDEN IST, ALS DIE GEFORDERTE ENTSCHÄDIGUNGSPAUSCHALE.
7.5. SAHR-REISEN BEHÄLT SICH VOR, ANSTELLE DER VORSTEHENDEN BETRÄGE EINE HÖHERE, KONKRETE ENTSCHÄDIGUNG ZU FORDERN, SOWEIT SAHR-REISEN NACHWEIST, DASS SAHR-REISEN WESENTLICH HÖHERE AUFWENDUNGEN ENTSTANDEN SIND, INSBESONDERE, SOWEIT EINZELNE LEISTUNGSBESTANDTEILE DER TAGESFAHRT SEITENS DER LEISTUNGSTRÄGER NICHT ERSTATTET WERDEN SOLLTEN. MACHT SAHR-REISEN EINEN SOLCHEN ANSPRUCH GELTEND, SO IST SAHR-REISEN VERPFLICHTET, DIE GEFORDERTE ENTSCHÄDIGUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ETWA ERSPARTER AUFWENDUNGEN UND EINER ETWAIGEN ANDERWEITIGEN VERWENDUNG DER LEISTUNGEN KONKRET ZU BEZIFFERN UND ZU BELEGEN.
7.6. DURCH DIE VORSTEHENDEN KÜNDIGUNGSREGELUNGEN BLEIBEN GESETZLICHE ODER VERTRAGLICHE KÜNDIGUNGSRECHTE DES KUNDEN IM FALLE VON MÄNGELN DER DIENSTLEISTUNGEN VON SAHR-REISEN SOWIE SONSTIGE GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE UNBERÜHRT.
8. HAFTUNG VON SAHR-REISEN; VERSICHERUNGEN
8.1. EINE HAFTUNG VON SAHR-REISEN FÜR SCHÄDEN, DIE NICHT AUS DER VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT DES KUNDEN BZW. AUFTRAGGEBERS RESULTIEREN, IST AUSGESCHLOSSEN, SOWEIT EIN SCHADEN VON SAHR-REISEN NICHT VORSÄTZLICH ODER GROBFAHRLÄSSIG VERURSACHT WURDE.
8.2. SAHR-REISEN HAFTET NICHT FÜR LEISTUNGEN, MAßNAHMEN ODER UNTERLASSUNGEN VON BEHERBERGUNGS- UND VERPFLEGUNGSBETRIEBEN ODER SONSTIGEN ANBIETERN, DIE ANLÄSSLICH DER LEISTUNG BESUCHT WERDEN, ES SEI DENN, DASS FÜR DIE ENTSTEHUNG DES SCHADENS EINE SCHULDHAFTE PFLICHTVERLETZUNG VON SAHR-REISEN URSÄCHLICH ODER MITURSÄCHLICH WAR.
8.3. DIE VEREINBARTEN VERTRAGLICHEN LEISTUNGEN ENTHALTEN VERSICHERUNGEN ZU GUNSTEN DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS NUR DANN, WENN DIES AUSDRÜCKLICH VEREINBART IST. DEM KUNDEN BZW. DEM AUFTRAGGEBER WIRD DER ABSCHLUSS EINER RÜCKTRITTSKOSTENVERSICHERUNG AUSDRÜCKLICH EMPFOHLEN.
9. RÜCKTRITT VON SAHR-REISEN WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL
9.1. SAHR-REISEN KANN BEI NICHTERREICHEN EINER MINDESTTEILNEHMERZAHL NACH MAßGABE FOLGENDER REGELUNGEN ZURÜCKTRETEN:
9.2. WIRD DIE TAGESFAHRTLEISTUNG AUS DIESEM GRUND NICHT DURCHGEFÜHRT, ERHÄLT DER KUNDE AUF DEN TAGESFAHRTPREIS GELEISTETE ZAHLUNGEN UNVERZÜGLICH ZURÜCK.
10. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
10.1. SAHR-REISEN KANN DEN DIENSTLEISTUNGSVERTRAG OHNE EINHALTUNG EINER FRIST KÜNDIGEN, WENN DER KUNDE UNGEACHTET EINER ABMAHNUNG VON SAHR-REISEN NACHHALTIG STÖRT ODER WENN ER SICH IN SOLCHEM MAß VERTRAGSWIDRIG VERHÄLT, DASS DIE SOFORTIGE AUFHEBUNG DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT IST.
10.2. KÜNDIGT SAHR-REISEN, SO BEHÄLT SAHR-REISEN DEN ANSPRUCH AUF DEN LEISTUNGSPREIS SAHR-REISEN MUSS SICH JEDOCH DEN WERT DER ERSPARTEN AUFWENDUNGEN SOWIE DIEJENIGEN VORTEILE ANRECHNEN LASSEN, DIE SAHR-REISEN AUS EINER ANDERWEITIGEN VERWENDUNG DER NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENEN LEISTUNG ERLANGT. ZUSATZBEDINGUNGEN BEI TAGESFAHRTEN GESCHLOSSENER GRUPPEN
10.3. DIE NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN GELTEN ERGÄNZEND ZU DIESEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON SAHR-REISEN FÜR TAGESFAHRTEN GESCHLOSSENER GRUPPEN. TAGESFAHRTEN FÜR GESCHLOSSENE GRUPPEN IM SINNE DIESER BESTIMMUNGEN SIND AUSSCHLIEßLICH GRUPPENFAHRTEN, DIE VON SAHR-REISEN ALS VERANTWORTLICHEM ANBIETER ORGANISIERT UND ÜBER EINEN GRUPPENVERANTWORTLICHEN BZW. AUFTRAGGEBER GEBUCHT UND/ODER ABGEWICKELT WERDEN, DER ALS BEVOLLMÄCHTIGTER FÜR EINEN BESTIMMTEN TEILNEHMERKREIS HANDELT.
10.4. GRUPPENBUCHUNGEN WERDEN AUSSCHLIEßLICH TELEFONISCH ENTGEGENGENOMMEN.
10.5. SAHR-REISEN UND DER JEWEILIGE GRUPPENAUFTRAGGEBER KÖNNEN IN BEZUG AUF EINE SOLCHE GRUPPENFAHRT VEREINBAREN, DASS DEM GRUPPENAUFTRAGGEBER ALS BEVOLLMÄCHTIGTEM VERTRETER DER GRUPPENTEILNEHMER BESONDERE RECHTE EINGERÄUMT WERDEN.
10.6. SAHR-REISEN HAFTET NICHT FÜR LEISTUNGEN UND LEISTUNGSTEILE, GLEICH WELCHER ART, DIE – MIT ODER OHNE KENNTNIS VON SAHR-REISEN – VOM GRUPPENAUFTRAGGEBER, BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHEN ZUSÄTZLICH ZU DEN LEISTUNGEN VON SAHR-REISEN ANGEBOTEN, ORGANISIERT, DURCHGEFÜHRT UND/ODER DEN KUNDEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN. HIERZU ZÄHLEN INSBESONDERE VOM GRUPPENAUFTRAGGEBER BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHEN ORGANISIERTE AN UND ABREISEN ZU UND VON DEM MIT SAHR-REISEN VERTRAGLICH VEREINBARTEN AB- UND RÜCKFAHRTORT, NICHT IM LEISTUNGSUMFANG VON SAHR-REISEN ENTHALTENE VERANSTALTUNGEN VOR UND NACH DER TAGESFAHRT UND UNTERWEGS (FAHRTEN, AUSFLÜGE, BEGEGNUNGEN USW.) SOWIE VOM GRUPPENAUFTRAGGEBER BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHEN SELBST EINGESETZTE UND VON SAHR-REISEN VERTRAGLICH NICHT GESCHULDETE REPRÄSENTANTEN.
10.7. SAHR-REISEN HAFTET NICHT FÜR MAßNAHMEN UND UNTERLASSUNGEN DES GRUPPENAUFTRAGGEBERS BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHEN ODER DES VOM GRUPPENAUFTRAGGEBER BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHEN EINGESETZTEN REPRÄSENTANTEN VOR, WÄHREND UND NACH DER TAGESFAHRT, INSBESONDERE NICHT FÜR ÄNDERUNGEN VERTRAGLICHER LEISTUNGEN, WELCHE NICHT MIT XXX ABGESTIMMT SIND, WEISUNGEN AN ÖRTLICHE FÜHRER, SONDERABSPRACHEN MIT DEN VERSCHIEDENEN LEISTUNGSTRÄGERN, AUSKÜNFTEN UND ZUSICHERUNGEN GEGENÜBER DEN KUNDEN.
10.8. SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICH VEREINBART, SIND GRUPPENAUFTRAGGEBER BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHE ODER VON DIESEN EINGESETZTE REPRÄSENTANTEN NICHT BERECHTIGT ODER BEVOLLMÄCHTIGT, MÄNGELANZEIGEN DER GRUPPENTEILNEHMER ENTGEGENZUNEHMEN. SIE SIND AUCH NICHT BERECHTIGT VOR, WÄHREND ODER NACH DER TAGESFAHRT FÜR SAHR-REISEN BEANSTANDUNGEN DES KUNDEN ODER ZAHLUNGSANSPRÜCHE NAMENS SAHR-REISEN ANZUERKENNEN.
11. BESONDERE REGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT PANDEMIEN (INSBESONDERE DEM CORONA-VIRUS)
11.1. DIE PARTEIEN SIND SICH EINIG, DASS DIE VEREINBARTEN REISELEISTUNGEN DURCH SAHR-REISEN UND JEWEILIGEN LEISTUNGSERBRINGER STETS UNTER EINHALTUNG UND NACH MAßGABE DER ZUM JEWEILIGEN REISEZEITPUNKT GELTENDEN BEHÖRDLICHEN VORGABEN UND AUFLAGEN ERBRACHT WERDEN.
11.2. DER KUNDE ERKLÄRT SICH EINVERSTANDEN, ANGEMESSENE NUTZUNGSREGELUNGEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN VON SAHR-REISEN UND DEN LEISTUNGSERBRINGERN BEI DER INANSPRUCHNAHME VON REISELEISTUNGEN ZU BEACHTEN UND IM FALLE VON AUFTRETENDEN TYPISCHEN KRANKHEITSSYMPTOMEN DIE GESCHÄFTSSTELLE VON SAHR-REISEN UND DEN LEISTUNGSTRÄGER UNVERZÜGLICH ZU VERSTÄNDIGEN. DER FAHRER DES BUSSES IST NICHT VERTRETER VON SAHR-REISEN ZUR ENTGEGENNAHME VON MELDUNGEN UND REKLAMATIONEN.
11.3. DER VERTRAG WIRD AUSDRÜCKLICH UNTER DEM RÜCKTRITTSVORBEHALT VON SAHR-REISEN VEREINBART, DASS BEI BUSBEFÖRDERUNG DIE BESETZUNG DER MAXIMALEN SITZPLATZZAHL (OHNE AUSDRÜCKLICHE VEREINBARUNG GILT DIE ZUGELASSENE MAXIMALKAPAZITÄT AN SITZPLÄTZEN OHNE FAHRER- UND REISELEITERSITZ DES BUSSES) NACH DENEN FÜR DIE TAGESFAHRT GELTENDEN BEHÖRDLICHEN AUFLAGEN ZULÄSSIG IST. EIN GEGEBENENFALLS NOTWENDIGER RÜCKTRITT IST VON SAHR-REISEN MIT ANGEMESSENER FRIST VOR BEGINN DER TAGESREISE ZU ERKLÄREN.
12. RECHTSWAHL; GERICHTSSTAND; VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG
12.1. AUF DAS GESAMTE RECHTS- UND VERTRAGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM KUNDEN UND SAHR-REISEN FINDET AUSSCHLIEßLICH DEUTSCHES RECHT ANWENDUNG. DER KUNDE KANN SAHR-REISEN NUR AM SITZ VON SAHR-REISEN VERKLAGEN.
12.2. FÜR KLAGEN VON SAHR-REISEN GEGEN DEN KUNDEN IST DER WOHNSITZ DES KUNDEN MAßGEBEND. FÜR KLAGEN GEGEN KUNDEN, DIE KAUFLEUTE, JURISTISCHE PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN ODER PRIVATEN RECHTS ODER PERSONEN SIND, DIE IHREN WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTSORT IM AUSLAND HABEN ODER DEREN WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHER AUFENTHALT IM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG NICHT BEKANNT IST, WIRD ALS GERICHTSSTAND DER SITZ VON SAHR-REISEN VEREINBART.
12.3. DIE VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN NICHT, A) WENN UND INSOWEIT SICH AUS VERTRAGLICH NICHT ABDINGBAREN BESTIMMUNGEN INTERNATIONALER ABKOMMEN, DIE AUF DEN DIENSTLEISTUNGSVERTRAG ZWISCHEN DEM KUNDEN UND SAHR-REISEN ANZUWENDEN SIND, ETWAS ANDERES ZUGUNSTEN DES KUNDEN ERGIBT ODER B) WENN UND INSOWEIT AUF DEN DIENSTLEISTUNGSVERTRAG ANWENDBARE, NICHT ABDINGBARE BESTIMMUNGEN IM MITGLIEDSTAAT DER EU, DEM DER KUNDE ANGEHÖRT, FÜR DEN KUNDEN GÜNSTIGER SIND ALS DIE VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN ODER DIE ENTSPRECHENDEN DEUTSCHEN VORSCHRIFTEN.
12.4. SAHR-REISEN WEIST IM HINBLICK AUF DAS GESETZ ÜBER VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG DARAUF HIN, DASS SAHR-REISEN NICHT AN EINER FREIWILLIGEN VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG TEILNIMMT. SOFERN EINE VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG NACH DRUCKLEGUNG DIESER BEDINGUNGEN FÜR SAHR-REISEN VERPFLICHTEND WÜRDE, INFORMIERT SAHR-REISEN DIE VERBRAUCHER HIERÜBER IN GEEIGNETER FORM. SAHR-REISEN WEIST FÜR ALLE VERTRÄGE, DIE IM ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR GESCHLOSSEN WURDEN, AUF DIE EUROPÄISCHE ONLINE-STREITBEILEGUNGS-PLATTFORM HTTPS://EC.EUROPA.EU/CONSUMERS/ODR HIN.
BEI DER IHNEN ANGEBOTENEN KOMBINATION VON REISELEISTUNGEN HANDELT ES SICH UM EINE PAUSCHALREISE IM SINNE DER RICHTLINIE (EU) 2015/2302. DAHER KÖNNEN SIE ALLE EU-RECHTE IN ANSPRUCH NEHMEN, DIE FÜR PAUSCHALREISEN GELTEN. DAS UNTERNEHMEN BUSREISEN SAHR-REISEN (NACHSTEHEND „SR“ ABGEKÜRZT) TRÄGT DIE VOLLE VERANTWORTUNG FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄßE DURCHFÜHRUNG DER GESAMTEN PAUSCHALREISE.
ZUDEM VERFÜGT DAS UNTERNEHMEN SR ÜBER DIE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE ABSICHERUNG FÜR DIE RÜCKZAHLUNG IHRER ZAHLUNGEN UND, FALLS DER TRANSPORT IN DER PAUSCHALREISE INBEGRIFFEN IST, ZUR SICHERSTELLUNG IHRER RÜCKBEFÖRDERUNG IM FALL SEINER INSOLVENZ.
WICHTIGSTE RECHTE NACH DER RICHTLINIE (EU) 2015/2302
IM FALL DER INSOLVENZ DES REISEVERANSTALTERS ODER – IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN – DES REISEVERMITTLERS WERDEN ZAHLUNGEN ZURÜCKERSTATTET. TRITT DIE INSOLVENZ DES REISEVERANSTALTERS ODER, SOFERN EINSCHLÄGIG, DES REISEVERMITTLERS NACH BEGINN DER PAUSCHALREISE EIN UND IST DIE BEFÖRDERUNG BESTANDTEIL DER PAUSCHALREISE, SO WIRD DIE RÜCKBEFÖRDERUNG DER REISENDEN GEWÄHRLEISTET. SR HAT EINE INSOLVENZABSICHERUNG MIT DER R+V VERSICHERUNG AG ABGESCHLOSSEN. DIE REISENDEN KÖNNEN DIE R+V ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG, RAIFFEISENPLATZ 1, 65189 WIESBADEN, TELEFON: +49 611 533-5859, TELEFAX: +49 611 533-4500 ODER UNTER WWW.RUV.DE
KONTAKTIEREN, WENN IHNEN LEISTUNGEN AUFGRUND DER INSOLVENZ VON SR VERWEIGERT WERDEN.
WEBSEITE, AUF WELCHER DIE GESAMTAUSGABE DES BÜRGERLICHEN GESETZBUCHS ZU FINDEN IST: WWW.GESETZE-IM-INTERNET.DE/BGB
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SR verteuert hat SR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) - c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach
Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für SR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von SR zu erstatten. SR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die SR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. SR hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von SR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von SR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber SR den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber SR unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert SR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann SR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von SR zu vertreten ist. SR kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. SR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen
der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei SR wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
Bei Rücktritt von Busreisen: Bei Rücktritt von Kurreisen/Flusskreuzfahrten/Schiffsreisen:
• 20 % - bis 30. Tag vor Reisebeginn • 20 % - bis 60. Tag vor Reisebeginn
• 50 % - ab 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn • 40 % - ab 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn
• 70 % - ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn • 60 % - ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn
• 80 % - ab dem 6. bis 2.Tag vor Reisebeginn • 80 % - ab 21. bis 9.Tag vor Reisebeginn
• 90 % - ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt des Reisepreises • 95 % - ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichterscheinen des Reisepreises
Im Reisepreis enthaltene Eintrittskarten/Visagebühren werden in jedem Fall mit 100 % berechnet. Bei Tagesfahrten, Mietbus-, Vereinsreisen sowie Flugreisen gelten andere Stornobedingungen. Bitte erfragen Sie diese beim Veranstalter. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SR nachzuweisen, dass SR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von SR geforderte Entschädigungspauschale.
5.3. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit SR nachweist, dass SR wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist SR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.4. Ist SR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
5.5. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von SR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie SR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil SR keine, unzureichende oder falsche vorver-tragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann SR bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 mind. € 15,00 pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. 7.1. 7.2. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
SR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von SR beim Kunden muss in der jeweiligen vor-vertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) SR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) SR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unver-züglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.d) Ein Rücktritt von SR später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. SR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von SR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von SR beruht.
8.2. Kündigt SR, so behält SR den Anspruch auf den Reisepreis; SR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
Reiseunterlagen
Der Kunde hat SR oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von SR mitgeteilten Frist erhält.
9.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit SR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von SR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von SR nicht Vertreter von SR. Ist ein Vertreter von SR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an SR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von SR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von SR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von SR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde SR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von SR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind.
Fluggesellschaften und SR können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich SR, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung10.1. Die vertragliche Haftung von SR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. SR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. SR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SR ursächlich geworden ist
11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber SR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
12.1. SR informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist SR verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durch-führen wird bzw. werden. Sobald SR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird SR den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird SR den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111 / 2005 erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von SR oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. SR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenen-falls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn SR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. SR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang not-wendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde SR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftreten-den typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Erklärung von SR gem. Ziffer 9.2c) nicht Vertreter von SR zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
Reisenden und SR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kun-den/Reisende können SR ausschließlich an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von SR gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder 15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
15.1. SR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass SR nicht an im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SR vereinbart. einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. SR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/ Reisenden und SR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kun-den/Reisende können SR ausschließlich an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von SR gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SR vereinbart.
Reiseveranstalter: Sahr-Reisen, Andreas Ulrich, Walkenrieder Str. 10a, 37445 Walkenried OT Zorge
Tel.: 05586-96970 · Telefax: 05586-96972 ·
E-Mail: sahr-reisen@t-online.de · Internet: http://www.sahr-reisen.de